§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Pädnetz Frankfurt am Main und Umgebung e.V. „ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist es, die haus- und fachärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Bereich Frankfurt am Main Stadt und Land zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch:
- Verstärkte Kooperation zwischen Klinik und Praxis, über die schon bestehende Notfallversorgung hinaus.
- Ausbau der Prävention
- Schaffung und Optimierung von Leitlinien hinsichtlich Diagnose und Therapie (Qualitätszirkelarbeit)
- Anbindung anderer Fachärzte, die nachweislich qualifiziert Kinder und Jugendliche behandeln (Pädaudiologen, Augenärzte usw.)
- Anbindung nichtärztlicher Berufsgruppen, die überwiegend und qualifiziert mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Logopäden, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Psychotherapeuten usw.)
- Anbindung sozialer Dienste und anderer Hilfseinrichtungen sowie von Patienten- Selbsthilfegruppen
- Kooperation mit anderen pädiatrischen Netzen
- Der Verein kann unter Mitwirkung seiner Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen die ambulante ärztliche Versorgung organisieren, soweit dies nicht gesetzlich ausdrücklich öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorbehalten ist oder soweit er durch Verträge hierzu von diesen ermächtigt wurde.
- Der Verein kann mit geeigneten Vertragspartnern im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Vereinbarungen über die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung treffen. Voraussetzungen hierfür sind:
- die Bildung entsprechender Kooperations- und Leistungsstrukturen
- entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den teilnehmenden Mitgliedern
- eine für die Sicherstellung ausreichend große Zahl von teilnehmenden Mitgliedern
- Der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, verhandelt die beruflichen und wissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und schließt Verträge für die ihn beauftragenden Mitglieder.
- Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Managementgesellschaft bedienen.
- Der Zweck des Vereins ist nicht ausschließlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet; es handelt sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder in Frankfurt am Main und Umgebung mit KV-Sitz niedergelassene Kinder- und Jugendarzt und Kinder- und Jugendpsychiater (also nicht: Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Partnerschaften, Ärzte GmbHs) werden.
Ordentliches Mitglied können auch von der KV zur kinderärztlichen Notfallversorgung zugelassene Kinderärztinnen und -ärzte werden, sofern sie regelmäßig am Notdienst teilnehmen.
- Außerordentliche Mitglieder können Ärzte aller anderen Fachgruppen mit Praxissitz in Frankfurt am Main und Umgebung ebenso wie Klinikärzte und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Psychologen und Psychotherapeuten werden, sofern sie Kinder- und Jugendliche behandeln. Außerordentliche Mitglieder erwerben keine Rechte nach §11 der Satzung.
- Fördermitglieder können Vereine, Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften sowie natürliche Personen, die Mittel zur Förderung der Ziele des „Pädnetz Frankfurt am Main und Umgebung regelmäßig zur Verfügung stellen oder den Satzungszweck anderweitig fördern, werden. Mit einer Fördermitgliedschaft sind keine Rechte nach §11 der Satzung verbunden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Zeile des Vereins zu unterstützen und aktiv hieran mitzuarbeiten. Hierzu gehören die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und Qualitätszirkeln, die Bereitstellung regelmäßiger Sprechstundenzeiten und die Teilnahme an einem ärztlichen Notdienst.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich weiterhin, sich in seiner Tätigkeit an die von den Qualitätszirkeln erarbeiteten Leitlinien zur Diagnostik und Therapie zu halten.
- Der Austausch von Informationen und Erfahrungen innerhalb des Vereins erfolgt über elektronische Medien.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt;
- durch den Tod eines Mitglieds;
- durch Ausschluß aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder im Falle des Entzugs der Approbation oder der Zulassung oder der Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Zulassung durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich sowohl persönlich vor dem Vorstand als auch schriftlich zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, um eine Abstimmung auf Widerruf des Ausschlusses herbeizuführen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung vorher von ihr definierter Aufgabenkomplexe auch die Erhebung einer diese finanzierende, jeweils einmaligen Umlage beschließen.
§ 6 Mitgliederliste
- Der Vorstand hat alle Mitglieder, die dem Verein seit Gründung angehören oder später ordnungsgemäß beigetreten sind, in einer Mitgliederliste zu erfassen, die den Namen, die Arztbezeichnung, Wohn- und Praxisadresse, das Eintrittsdatum jedes Mitglieds enthalten muß. Die Mitgliederliste ist bei Beginn jeder Mitgliederversammlung mit einem Prüfvermerk des Versammlungsleiters und des Schriftführers zu versehen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen 1.Vorsitzenden oder durch 2 andere Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den 1.Vorsitzenden, den 1. und den 2.Stellvertreter sowie den Schriftführer und den Schatzmeister.
- Eine Kooptierung zusätzlicher Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per e-mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege verfaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Jedes Mitglied kann bis zum Eintritt der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über solche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, vom 1. oder 2.Stellvertreter oder vom Schriftführer geleitet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Schriftführes, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 12 Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erforder lich sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Es obliegt ihnen, aus dem vorhandenen Vermögen die bestehenden Verbind lich keiten des Vereins zu erfüllen und einen danach etwa verbleibenden Überschuß nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen worden ist, zu verteilen.